Das Erbrecht in Deutschland
Das Erbrecht ist in Deutschland im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und beschreibt das Recht einer natürlichen Person eigene Verfügungen über ihr Eigentum oder über andere veräußerbare Rechte zum Eintritt ihres eigenen Todes zu regeln oder im gegenüberstehenden Fall Begünstigte einer solchen Verfügung zu werden, das heißt etwas erben zu können.
Wenn eine Person von einer anderen Person etwas erbt, so erbt sie alles, was ihr laut Testament oder kraft des Gesetzes zusteht, das heißt Vermögenswerte, aber auch Schulden. Es besteht jeodch laut Gesetz die Möglichkeit, das Erbe komplett auszuschlagen. Ein Erbe, oder auch eine Erbengemeinschaft, wird nach dem Tod seines Erblassers nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem in Deutschland herrschendem Prinzip der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers. Haustiere können im Übrigen keine Erben sein.
Für den Fall, dass es nach dem Tod eines Menschen kein Testament gibt, welches diese Person zuvor notariell aufgesetzt hat, kennt das deutsche Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge. Diese ist in Deutschland durch die erbrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch auf natürliche und juristische Personen beschränkt. So erbt zum Beispiel der sogenannte Fiskus, wenn nach dem Tod eines Menschen kein Verwandter dieser Person mehr vorhanden ist oder aufgespürt werden kann. Im Gegensatz zu natürlichen Personen kann der Fiskus das Erbe jedoch nicht auschlagen.
